Aufgaben & Ziele

Der Betreuungsverein in der Lebenshilfe hat verschiedene Aufgaben.
Er berät in allen Fragen zur rechtlichen Betreuung.

Der Betreuungsverein informiert Sie auch über:

Vorsorgevollmachten

Betreuungsverfügungen

Patientenverfügungen.

Hier können Sie den aktuellen Informationsflyer über das gesamte Angebot des Vereins laden.
> Download Informationsflyer

Auszug aus der Satzung des Betreuungsvereins in der Lebenshilfe…

§ 1 – Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Verein für Selbstbestimmung und Betreuung in der Lebenshilfe für geistig behinderte Menschen“. …

§ 2 – Aufgabe und Zweck

des Vereins ist die Übernahme, Vermittlung und Unterstützung von Maßnahmen der Betreuung
geistig behinderter Menschen nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, die von der Lebenshilfe betreut werden. Zu den Aufgaben gehören insbesondere Bemühungen um die planmäßige Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer, deren Einführung in ihre Aufgaben und Benennung gegenüber dem zuständigen Vormundschaftsgericht und anderen Stellen Schaffung eines ständigen Angebotes an Fortbildung, Beratung und Unterstützung für Betreuer Ermöglichung eines Erfahrungsaustausches zwischen Betreuern Bewältigung der fachlichen Anforderungen vereinsmäßiger Betreuungsarbeit durch Beschäftigung hauptberuflicher Mitarbeiter/innen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten Übernahme von Betreuungsaufgaben und Koordination hauptberuflicher und ehrenamtlicher Betreuungsarbeit
Gewährleistung einer ausreichenden Versicherung hauptberuflicher und ehrenamtlicher Mitarbeiter gegen Schäden, die ihnen selbst oder Dritten im Rahmen der Betreuungstätigkeit erwachsen können.
(2) Im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung ist der Verein bestrebt, entsprechend dem im Betreuungsgesetz verankerten Grundsatz der Erforderlichkeit dazu beizutragen,
dass alle Möglichkeiten geistig behinderter Menschen zur Führung eines selbstbestimmten Lebens ausgenutzt werden. Dazu gehört u.
a. die Bereitschaft bei der Vermittlung tatsächlicher Hilfen und sozialer Dienste behilflich zu sein, wenn dadurch die Anordnung einer Betreuung vermieden werden kann (Vorfeldarbeit).
Vereinsmitarbeiter für die Übernahme von Verfahrenspflegschaften zu befähigen und zur Verfügung zustellen.auf Anforderung des Vormundschaftsgericht Stellungnahmen bzw. Sozialgutachten zur Betreuungsbedürftigkeit einer Person zu erstellen.
(3) Der Verein will durch eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit die Akzeptanz und den Stellenwert der rechtlichen Betreuung nachhaltig erhöhen.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er erfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Wenn Sie uns eine Spende machen wollen, klicken Sie bitte ins Impressun. Danke

§ 4 – Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
Zuschüsse von Land und Kommunen
Aufwendungsersatz für Betreuungen
Spenden und
sonstige Zuwendungen
Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand

§ 10 Der Vorstand

soll eine hauptberuflich geführte Beratungs- und Geschäftsstelle des Vereins
einrichten.
Daten der Geschäftsstelle! Bitte klicken Sie auf das Impressum

§ 12 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 13 – Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit der in § 8
Ziffer 4 festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins wird das nach Abzug aller Verbindlichkeiten
verbleibende Vereinsvermögen der „Lebenshilfe für geistig Behinderte, Ortsverein Bad Dürkheim e.V.“, Dr. Kaufmann Str. 4 in 67098 Bad Dürkheim übertragen, die als mildtätige Organisation anerkannt ist und die es für gleiche oder ähnliche Zwecke zu verwenden hat.

Bad Dürkheim, den 20.09.1994

Ende des Auszuges aus der Satzung!

Wenn Sie die komplette Satzung benötigen, klicken Sie bitte hier Satzung_Aktuell_2017